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Nutzungsbedingungen für Software als Dienstleistung (Software as a Service)

Hinweis für das Demo-System zum 14-Tage-Test

Der Zugang zum System wird für 14 Tage ab Generierung der Login-Daten für den Auftraggeber zur Verfügung stehen. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen – das System wird automatisch nach 14 Tagen deaktiviert und alle erfassten Daten gelöscht. Solange kein gesonderter Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß DSGVO Art. 28 vorliegt, dürfen keine personenbezogenen Daten auf den oder über die zur Verfügung gestellten Systeme gespeichert, verarbeitet oder übertragen werden.

Hinweis zur geführten ConSol CM Tour

Es handelt sich dabei nicht um „Software als Dienstleistung“; die Nutzungsbedingungen haben in diesem Fall also keine Relevanz.

Die ConSol Consulting & Solutions Software GmbH, St.-Cajetan-Straße 43, 81669 München übernimmt als Auftragnehmer die Bereitstellung von Software als Dienstleistung zu den folgenden Bedingungen:

1 Definitionen

  • Auftraggeber-Daten: Alle vom Auftraggeber in die Services eingegebenen elektronischen Daten oder Informationen
  • Software: Ist die Gesamtheit aus dem Programm ConSol CM, dem Benutzerhandbuch ConSol CM in elektronischer Form und dem ConSol CM-Administratorhandbuch in elektronischer Form.
  • Service/s: SaaS basierte Plattform, auf der ConSol CM in der jeweiligen aktuellen Version wie im Benutzerhandbuch beschrieben bereitgestellt wird und deren Nutzung der Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages vereinbart hat.
  • Benutzer: Natürliche Personen, die vom Auftraggeber zur Nutzung der Services ermächtigt wurden und denen der Auftraggeber (oder auf Bitten des Auftraggebers der Auftragnehmer) Benutzerkennungen und Passwörter zur Verfügung gestellt hat. Benutzer können insbesondere Mitarbeiter, Berater, Auftragnehmer und Vertreter des Auftraggebers sowie Dritte, mit denen der Auftraggeber Geschäfte betreibt, sein.
  • Datenverarbeiter: Natürliche oder juristische Person, die Behörde oder das Amt oder jede sonstige Stelle, die bzw. das personenbezogene Daten im Auftrag der verantwortlichen Stelle verarbeitet.
  • Reaktionszeit: Reaktionszeit ist die Zeit, die zwischen dem Erhalt der Anfrage und dem Beginn der Bearbeitung liegt.
  • Trouble Tickets: Mit Meldung einer Störung eröffnet der Auftraggeber ein Trouble Ticket beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer gibt dem Trouble Ticket eine Identifikationsnummer, unter der die Klassifikation und der Status der Störungsbeseitigung abgefragt werden können.

2 Services

  • 2.1 Der Auftragnehmer stellt die Services für den Auftraggeber und seine Benutzer gemäß dem geschlossenen Abonnement-Vertrag und den hier aufgeführten Bedingungen jeweils für einen Abonnementzeitraum (Leistungszeitraum) bereit. Software und Systeme werden dabei dem Auftraggeber zur Nutzung über das Internet bereitgestellt. Der Auftraggeber erkennt an, dass seine Bestellungen im Rahmen des Vertrags weder an die Bereitstellung künftiger Funktionalitäten oder Features geknüpft, noch von mündlichen oder schriftlichen öffentlichen Äußerungen vom Auftragnehmer zu künftigen Funktionalitäten oder Features abhängig sind.
  • 2.2 Die Services beinhalten die Bereitstellung von Systemen, Verbindungen zum Internet, System- und Anwendungssoftware sowie alle zum Betrieb der Lösung notwendigen Systemkomponenten.
  • 2.3 Implementierung, Projektumsetzung, Schulung und Customizing sind nicht Bestandteil der Dienstleistung.
  • 2.4 Ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Services und die zugehörigen Logins Dritten zur Verfügung zu stellen, außer es handelt sich um Dienstleister oder Personen, die im Auftrag des Auftraggebers Daten des Auftraggebers bearbeiten und für die ausreichende Benutzerlizenzen abonniert sind.

3 Rechte

  • Der Auftraggeber erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das weltweite, nicht widerrufliche, nicht ausschließliche Recht, den Service mittels eines Browsers und einer Internetverbindung für Testzwecke zu nutzen.
  • Vorbehaltlich der im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich gewährten beschränkten Rechte behält sich der Auftragnehmer alle Rechte und Ansprüche an den Services, einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechte an geistigem Eigentum, vor. Dem Auftraggeber werden im Rahmen des Vertrages nur die hierin ausdrücklich genannten Rechte gewährt.
  • Soweit dies nicht ausdrücklich nach geltenden Gesetzen gestattet ist, darf der Auftraggeber (i) keine abgeleiteten Werke auf der Grundlage der Services erstellen, (ii) keine Teile oder Inhalte der Services kopieren, modifizieren, framen oder spiegeln, es sei denn, es handelt sich um das Kopieren oder Framen in eigenen Intranets des Auftraggebers oder auf andere Weise für dessen eigene interne geschäftliche Zwecke, (iii) kein Reverse Engineering an den Services vornehmen oder (iv) nicht auf die Services zugreifen, um (a) ein Konkurrenzprodukt oder einen Konkurrenzdienst zu entwickeln oder (b) Features, Funktionen oder Grafiken der Services zu kopieren.

4 Serviceleistungen

  • Der Auftragnehmer stellt die jeweils aktuell freigegebenen Demo-Saas Fassung der Software sowie Dokumentation zur Nutzung durch den Auftraggeber über das Internet bereit. Da es sich um eine Demoversion der Software handelt, werden die Daten nicht in einer separaten Instanz gesichert.

5 Auftraggeber-Daten, Sicherheit, Datenschutz

  • 5.1 Im Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist der Auftraggeber alleiniger Inhaber aller Rechte und Ansprüche an sämtlichen Auftraggeber-Daten.
  • 5.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich und seine Mitarbeiter (der Auftraggeber zusätzlich: seine Benutzer) zur Einhaltung der DSGVO.
  • 5.3 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Zugriff auf Auftraggeber-Daten durch Administratoren ausschließlich zur Optimierung von Funktionen und Systemen erfolgt, Auftraggeber-Daten vertraulich behandelt werden und keine Weitergabe von Auftraggeber-Daten an Dritte erfolgt.
  • 5.4 Keine der Parteien darf Viren, Würmer, Zeitbomben, Trojaner und andere schädliche oder böswillige Codes, Dateien, Scripts, Agenten oder Programme an die jeweils andere Partei übermitteln, insbesondere darf der Auftraggeber keine Anlagen hochladen, die böswillige Codes enthalten.
  • 5.5 Erhält der Auftraggeber Kenntnisse von Manipulationen am Service, fehlerhaften Daten oder böswilligen Codes, so muss er den Auftragnehmer unverzüglich informieren.
  • 5.6 Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Auftraggeber-Daten im Zusammenhang mit diesem Vertrag hat der Auftraggeber in jeder Hinsicht die geltenden Gesetze und Vorschriften insbesondere zum Datenschutz einzuhalten.

6 Kündigung aus wichtigem Grund

  • Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen durch einseitige Erklärung jederzeit mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor,

    • a) wenn über das Vermögen einer Partei das Liquidationsverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird;
    • b) wenn eine Partei den Service missbraucht, z.B. um Daten auszuspionieren, schadhafte Codes einzuschleusen oder den Service in anderer Form zu kompromittieren,
    • c) wenn eine Partei oder eine von ihm zur Erfüllung des Auftrages herangezogene Person Geheimhaltungspflichten verletzt.

7 Gewährleistung

  • 7.1 Der Auftragnehmer versichert, dass er über alle notwendigen Rechte verfügt, um den Service zu erbringen, insbesondere Rechtsinhaber hinsichtlich des Programms ist.
  • 7.2 Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese in Schriftform vereinbart wurde.
  • 7.3 Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
  • 7.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Auftraggebers entspricht oder mit weiteren Programmen des Auftraggebers oder der beim Auftraggeber vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
  • 7.5 Die in der Demoumgebung der Software verarbeiteten Daten werden nicht in einer separaten Instanz gesichert. Für einen möglichen Datenverlust haftet der Auftragnehmer nicht.
  • 7.6 Die Mängelhaftung des Auftragnehmers richtet sich für den Betrieb und den Support nach den gesetzlichen Bestimmungen und verjährt innerhalb von einem Jahr nach dem Erbringen der jeweiligen Leistung.
  • 7.7 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Anpassung des Programms an gesetzliche Vorschriften termingerecht zum Inkrafttreten der Vorschriften erfolgt, es sei denn, der Auftragnehmer hat Eigenschaften oder Termine zugesichert.

8 Haftung und Schadensersatz

  • 8.1 Der Auftragnehmer haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
  • 8.2 Die Haftungsobergrenze für Schäden im Zusammenhang mit allen Services (Betrieb, Datensicherung, Bereitstellung der Anwendungen, Support) entspricht der Höhe der jährlichen Nutzungsvergütung oder maximal € 25.000,00 falls der Jahresbetrag darüber liegt. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens aufseiten des Auftragnehmers. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
  • 8.3 Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden, Produktions- und Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und Vermögensschäden wegen Ansprüchen Dritter ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  • 8.4 Keine der Parteien haftet für Ereignisse höherer Gewalt, die einer der Parteien eine Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder sie vorübergehend oder auf Dauer unmöglich machen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf die Dauer der Behinderung, nötigenfalls unter Einschluss einer angemessenen Anlauffrist, hinauszuschieben. Höherer Gewalt stehen Streik, Aussperrungen, Krieg, innere Unruhe, Naturgewalten, nicht von der zur Erfüllung verpflichteten Partei ausgelöster oder mitverschuldeter Strom-, Internet- oder Telekommunikationsausfall oder ähnliche Umstände, von denen die jeweilige Partei unmittelbar oder mittelbar betroffen ist, gleich. Verpflichtungen der Parteien zur Unterhaltung von Schutzvorkehrungen und Auffanglösungen bleiben unberührt.
  • 8.5 Eine weitergehende Haftung als in diesen Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  • 8.6 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.
  • 8.7 Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers aus Haftung ist ein Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen.

9 Geheimhaltung

  • Jede Vertragspartei hat alle Informationen und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis übergeben oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sonst bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln und diese vertrauliche Behandlung durch seine Mitarbeiter sowie allfällig beauftragte Dritte sicherzustellen.

    Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen,

    • a) die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von einer Vertragspartei zu vertreten ist, oder einer Vertragspartei befugter Weise bereits bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurden oder
    • b) die einer Vertragspartei durch einen Dritten zur Kenntnis gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, die einer Vertragspartei gegenüber der anderen Vertragspartei obliegt.
  • Unterlässt eine Vertragspartei die Einhaltung der Geheimhaltungspflichten, so haftet sie für entstandene Schäden. Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung der vereinbarten Leistungen bzw. nach Vertragsbeendigung für einen Zeitraum von 2 Jahren bestehen.

10 Verschiedenes

  • 10.1 Die Vertragsparteien sind zur Zurückbehaltung gegenüber Ansprüchen der jeweils anderen Partei nur berechtigt, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist.
  • 10.2 Der Auftraggeber kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers auf Dritte übertragen. Ausgenommen sind Tochterunternehmen/verbundene Unternehmen des Auftragnehmers.
  • 10.3 Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird als ausschließlicher Gerichtsstand München vereinbart.
  • 10.4 Die gesamten Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  • 10.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder ein Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden oder sollte eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke auftreten, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung werden die Parteien eine wirksame Regelung treffen, die den vertraglichen Absprachen der Parteien in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommt.
  • 10.6 Weitere vertragliche Verpflichtungen geht der Auftragnehmer grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.